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Satzung
der Reservistenkameradschaft Elte
im Verband der Reservisten der
Deutschen Bundeswehr e.V. (VdRBw), Bonn.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- Der Verein führt den Namen: Reservistenkameradschaft Elte im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. (VdRBw), Bonn.
- Die Reservistenkameradschaft Elte ist eine unselbstständige Gliederung des VdRBw e.V., Bonn, mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist ein nichtrechtsfähiger Verein und ist nicht in das Vereinsregister einzutragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Rheine Elte. Als Geschäftsadresse gilt die Anschrift des Vorsitzenden
§ 2 Zweck
- Der Verein fördert die Betreuung von Reservisten und Soldaten, indem er den Zweck des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V., Bonn, trägt und unterstützt.
- Er vertritt die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschlang und die Zielsetzung des Nordatlantischen Bündnisses. Sein Auftrag und der seiner Mitglieder ist es, die Verteidigungswürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland darzustellen, zur Stärkung des Verteidigungswillen der Bürger und Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr beizutragen; dieser Beitrag dient der Friedenssicherung und der Erhaltung der Freiheit.
- Er fördert die militärische Weiterbildung der Reservisten der Bundeswehr. Er ist als Gliederung des VdRBw e.V., Bonn, außerhalb der Bundeswehr besonders beauftragter Träger der Reservistenarbeit. Er unterhält im Rahmen der Satzung Kontakte zu Reservistenorganisationen verbündeter und befreundeter Nationen.
- Die Mitglieder pflegen Kameradschaft im Sinne von § 12 des Soldatengesetzes innerhalb und außerhalb ihres Verbandes.
- Allen gesellschaftlichen Gruppen, die seinen Verteidigungsbeitrag anerkennen, fühlt sich der Verein verbunden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein stärkt insbesondere das staatspolitische Bewusstsein der Bürger durch Bildungsveranstaltungen mit staats- und verteidigungspolitischen Inhalt. Die Zivil Militärische Zusammenarbeit (ZMZ) ist fester Bestandteil und wird durch Übungen und Veranstaltungen mit den örtlichen Vereinen und Organisationen gestärkt.
- Der Verein hat sich auch die Förderung des Sports zur Aufgabe gemacht. Im Besonderen werden Marsch- und Schießsportveranstaltungen nachhaltig gefördert.
- Der Verein fördert den Gedanken der Völkerverständigung und der internationalen Gesinnung durch Partnerschaft mit ausländischen Streitkräften und Reservistengruppen, durch gegenseitige Beteiligung an regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen.
- § 3 Organe
- Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- § 4 Verbindlichkeit der Satzung und Folgeordnungen des VdRBw
- Die Satzung und alle Folgeordnungen des VdRBw e.V., Bonn, werden für den Verein als verbindlich anerkannt, soweit Regelungen für diese Untergliederung des Verbandes getroffen sind; sie sind Bestandteil dieser Satzung.
- Die Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bestimmungen des Verbandes des VdRBw e. V., Bonn. In § 6 dieser Satzung sind keine weiteren gesonderten Regelungen getroffen.
- Die Angelegenheiten des Vereins werden gemäß der Satzung und Folgeordnungen des VdRBw e. V., Bonn, geregelt.
- § 5 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- § 6 Besondere Regelungen
- Besondere Regelungen, die diese Satzung und die Folgeordnungen des VdRBw. e.V., Bonn, näher regeln sind keine getroffen. Solche Regelungen dürfen den gewollten Sinn und Zweck der Satzung des VdRBw.e.V., Bonn, weder ändern noch aushöhlen.
- § 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Einladung muss Tagungsort und -zeit, sowie die Tagungsordnung enthalten.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern nicht abweichende Regelungen bestehen.
- Nicht anwesende Mitglieder können ihr Votum schriftlich erklären; dies gilt nicht in personellen Angelegenheiten.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in die Protokolle zu gewähren.
- Die Beschlussfähigkeit und weitere Regelungen der Mitgliederversammlung sind in den Bestimmungen des VdRBw e.V festgelegt
- § 8 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender)
- dem Kassenwart
- und dem Schriftführer.
- Der 1. Vorsitzende führt Verein und leitet die Versammlungen. Im Verhinderungsfall obliegt dies dem 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem anderen Mitglied des Vorstandes.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal im Halbjahr.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Er beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
§ 9 Satzungsänderung
- Die Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung geändert werden. Aus dem Text der Einladung muss hervorgehen, welcher § der Satzung geändert werden soll. Zur Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Die Änderung der Satzung muss baldmöglichst den Mitgliedern im Wortlaut mitgeteilt werden. Der Abdruck in der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung oder einer sonstigen Veranstaltung ist hierfür ausreichend. Sofern die Satzung in ihrer aktuellen Fassung elektronisch abrufbar ist (Internet), muss nur auf die Änderung hingewiesen werden.
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- § 10 Auflösung, Schlussbestimmungen
- Eine Auflösung der Reservistenkameradschaft Elte kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, die mit einer First von mindestens sechs Wochen vom Vorstand einzuberufen ist, durch eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Der Antrag auf Einberufung kann vom Vorstand oder von einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt sein Vermögen nach Abdeckung der Verbindlichkeiten dem VdRBw e.V., Bonn, zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Für alle in dieser Satzung, der Satzung des VdRBw e.V., Bonn, und der dazugehörigen Ordnungen nicht geregelten Tatbestände gelten die Bestimmungen des BGB.
- § 11 Inkrafttreten
- Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung
- am 03.03.2010 in Rheine-Elte beschlossen und tritt mit Beschluss in Kraft.
- Änderungsvermerke:
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.05.2010 wurde die Satzung geändert. Die Änderungen treten mit Beschluss in Kraft.
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